Stärkungspakt NRW
Gemeinsam gegen Armut
Um den Menschen in Nordrhein-Westfalen zu helfen hat die Landesregierung im Rahmen des "Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut" rund 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
In ganz Deutschland steigen die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen sorgen sich, wie sie diese Kosten tragen können. Die wirtschaftlichen Auswirkungen spüren besonders die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.
Um den Menschen in Nordrhein-Westfalen zu helfen hat die Landesregierung im Rahmen des "Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut" rund 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln sollen die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur unterstützt werden. Der Stadt Coesfeld wurden Unterstützungsleistungen in Höhe von rund 122.000 Euro für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 gewährt.
Alle Kommunen in NRW erhalten diese Unterstützungsleistungen, die sie ganz oder teilweise an Dritte weitergeben können. Bei den Dritten muss es sich um eine juristische Person handeln.
Antragsberechtigt sind in der Stadt Coesfeld ansässige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (zum Beispiel Träger, Verbände, etc.).
Berücksichtigungsfähig ist insbesondere die Unterstützung der Sozial- und Schuldnerberatung in Kommunen sowie der sozialen Infrastruktur in Kommunen (wie zum Beispiel Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäusern, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.), Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerken in den Quartieren / Stadtteilen ("Stadtteilwohnzimmer", "Wärmeräume").
Durch den Stärkungspakt NRW sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen Haushalten beziehungsweise mit besonderen Bedarfslagen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind, unterstützt werden.
Finanzierungsfähige Ausgaben sind unter anderem:
Krisenbedingte Mehrausgaben (= im Vergleich zum Vorjahr) bei laufenden Angeboten:
- Steigerung der Heiz- und Energiekosten sowie der Miet- und Mietnebenkosten
- Steigerung laufender Ausgaben zum Beispiel für Müllentsorgung, Reinigung- und Desinfektionsmittel,
Handschuhe, etc. - Zusätzliche Ausgaben für Besteck, Geschirr, Küchenutensilien etc.
- Zusätzliche Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatung)
Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote:
- Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten sowie Miet- und Mietnebenkosten
- Ausgaben zum Beispiel für Müllentsorgung, Reinigung- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.
- Ausgaben für Besteck, Geschirr, Küchenutensilien etc.
- Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatung), soweit diese in 2023 zusätzlich angeboten werden
Darüber hinaus sind Personal- und Honorarausgaben förderfähig soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen beziehungsweise in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistung handeln. Die Finanzierung ist auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt.
Ausgenommen sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen sowie investive Ausgaben für Beschaffungs-, Instandhaltungs- und Baumaßnahmen.
Nur die Ausgaben, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 tatsächlich entstanden sind, können berücksichtigt werden.
Die Stadt Coesfeld entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der Förderung.
Die Leistungen können mittels Online-Formular bis zum 10.06.2023 beantragt werden.
Einrichtungen, die Leistungen nach dieser Förderrichtlinie erhalten haben, haben bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der Stadt Coesfeld die zweckentsprechende Verwendung durch eine tabellarische Übersicht der getätigten Ausgaben nachzuweisen (Anlage Verwendungsnachweis). Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich, jedoch sind alle diesbezüglich erheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren.
Im Fall der Bewilligung sind der Stadt Coesfeld jederzeit auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer möglichen Prüfung durch die Revision. Zudem wird mit Antragstellung die Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung notwendigen und erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Unterstützungsleistung im Sinne dieser Richtlinie.