Zahlt der andere Elternteil Ihres Kindes keinen oder nicht ausreichend Unterhalt, so können Sie für Ihr Kind beim zuständigen Jugendamt schriftlich Unterhaltsvorschuss beantragen.

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn das Kind

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und

  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der allein erziehende Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben, dies muss nicht  der eigene Haushalt sein. Es kann sich zum Beispiel auch um den Haushalt der Großeltern handeln in dem Elternteil und Kind zusammenleben.
Hinweis: Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt, wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig verteilt ist bzw. der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt ist.

Für Kinder, die mindestens 12, aber noch keine 18 Jahre alt sind, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) beziehen oder
  • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt. Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich folgende monatliche Unterhaltsvorschussbeträge: 

Seit 01.01.2023:

  • für Kinder bis unter   6 Jahren 187,00 Euro,
  • für Kinder bis unter 12 Jahren 252,00 Euro und
  • für Kinder bis unter 18 Jahren 338,00 Euro.

Ab 01.01.2024:

  • für Kinder bis unter   6 Jahren 230,00 Euro,
  • für Kinder bis unter 12 Jahren 301,00 Euro und
  • für Kinder bis unter 18 Jahren 395,00 Euro.

Hinweis: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, werden von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen abgezogen.
Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und keine allgemeinbildende Schule besuchen, sind die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten zu berücksichtigen.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird die Unterhaltsvorschussleistung anteilig berechnet.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn

  • Sie  keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilen,
  • Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken,
  • Sie nicht bei der Feststellung des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken,
  • Sie verheiratet sind und von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben oder
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben oder wenn Sie nicht zusammenleben und der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt ist oder
  • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Regelbetrages auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.

Wo kann der Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden?
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle des zuständigen Jugendamtes zu stellen.

Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung vorzulegen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente

 zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab 12 Jahren:

  • Bescheid über Bürgergeld
  • Schulbescheinigung (für Kinder ab 15 Jahren)
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag oder Lohnabrechnungen des Kindes (für Kinder ab dem 15. Geburtstag, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden)
  • Nachweise über Einkünfte aus Vermögen, z. B. Zinseinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (für Kinder ab dem 15. Geburtstag, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden)

Wer hilft bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen?
Beim zuständigen Jugendamt erhalten Sie Unterstützung und Beratung, wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen. Sie können durch einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt die Beistandschaft des Jugendamtes herbeiführen. Das Jugendamt nimmt dann für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wahr.

Zahlt der andere Elternteil dann keinen Unterhalt mehr?
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil  soll nicht durch den Unterhaltsvorschuss des Staates entlastet werden. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.
Das Land, vertreten durch die Stadt Coesfeld, macht diese Ansprüche geltend, gegebenenfalls werden sie eingeklagt und vollstreckt.

Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes:

A-F     Frau Lemsch
G-K    Frau Stippel
L-Z     Frau Hemker

Rechtsgrundlagen allgemein

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)