Betreff
Kenntnisnahme nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben gemäß § 82 GO NRWDer Rat nimmt die in der der Einladung beigefügten Aufstellung enthaltenen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis.
Vorlage
V/2004/17
Art
V