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Ziegelei Kuhfuss: Unterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplans liegen aus

Stellungnahmen möglich bis Montag (15.06.)

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im Plan markiertes Geltungsbereich des früheren Ziegelei-Geländes
Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans © Daten von OpenStreetMap, veröffentlicht unter ODbL

Der Entwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (vBP) Nr. 111 "Ziegelei Kuhfuss" mit seiner Begründung ist von heute (Dienstag, 12.05.) bis einschließlich Montag (15.06.) auf im Stadtplanungs-Portal der Stadt Coesfeld veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 3 (2) BauGB.

Neben der Internetveröffentlichung können sämtliche Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld (Fachbereich 60, 3. OG) eingesehen werden. Zur Erläuterung der Planung wird um vorherige Terminabstimmung gebeten mit Maarit Terhechte, Telefon (02541) 939-1806.

Bis zum Ende der Auslegungsfrist sollen Stellungnahmen über ein Online-Formular auf der angegebenen Internetseite oder per E-Mail an bauleitplanung@coesfeld.de zugesandt werden. Bei Bedarf ist es auch möglich, die Stellungnahme beispielsweise in gedruckter Form oder mündlich (zur Niederschrift) abzugeben. Nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen können gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.

Zum Thema Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 111 „Ziegelei Kuhfuss“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 111 „Ziegelei Kuhfuss“ (Rechtskraft am 20.12.2005) soll mit allen seinen Festsetzungen vollständig aufgehoben werden. Der Rat der Stadt Coesfeld hat am 25.08.2005 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) Nr. 111 „Ziegelei Kuhfuss“ als Satzung beschlossen. Einen entsprechenden Durchführungsvertrag zur Umsetzung der Planung hat die Stadt Coesfeld mit dem Vorhabenträger und den Grundstückseigentümern vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit der Bekanntmachung am 20.12.2005 hat der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb eines Biomassekraftwerkes mit der Vergärung nachwachsender Rohstoffe – hier Nutzgetreide – zu schaffen.

Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 111 wurde eine Durchführungsverpflichtung gem. § 12 Abs. 1 BauGB normiert, mit der sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, die zum Bau des Biomassekraftwerkes nach Maßgabe der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendigen Anträge innerhalb eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung des vBP Nr. 111 gem. § 10 (3) BauGB vollständig und prüffähig einzureichen, mit den Baumaßnahmen innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung zu beginnen und diese innerhalb von 1 Jahr nach Erteilung der Genehmigungen vollständig abzuschließen. Diese Verpflichtung wäre durch die Inbetriebnahme eines Biomassekraftwerkes erfüllt worden.

Das Vorhaben wurde bedingt durch die am 06.08.2010 angemeldete Insolvenz des damaligen Vorhabenträgers nur teilweise umgesetzt. Ein Weiterbau konnte nicht zeitnah initiiert werden.

Da der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag festgelegten Frist durchgeführt wurde, soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan nun gem. § 12 (6) BauGB aufgehoben werden.

Der am 30.08.2019 Rechtskraft erlangte Bebauungsplan Nr. 149 „SO-Gebiet Biomassekraftwerk Brink”, überlagert den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 111 „Ziegelei Kuhfuss“ und ist derzeit sowie mit Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 111 geltendes Planungsrecht.

 Der Rat der Stadt Coesfeld hat daher in seiner Sitzung am 07.05.2026 beschlossen, sämtliche Planunterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplans zu veröffentlichen.