Grundsteuer-Reform

Stadt Coesfeld ruft zur Abgabe auf

Ende Januar 2023 lief die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Stadt Coesfeld appelliert an alle Grundstückseigentümer:innen, die ihre Erklärung jetzt noch nicht beim zuständigen Finanzamt abgegeben haben, die Einreichung möglichst bald nachzuholen.

Grundsteuer-Hotline

Tel. 02541 732-1959
Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr

Alle wichtigen Informationen auf einer Website

www.grundsteuer.nrw.de

Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie zum Beispiel Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt ist daher nicht notwendig.

Darüber hinaus gibt es Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümer:innen durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.

Zudem sind Check-Listen und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen auf dem Portal zu finden.

Video zur Grundsteuerreform

Achtung: In dem Video wird als Einrichungsfrist noch der 31.10.2022 genannt. Diese Frist ist nicht mehr aktuell. Sie wurde auf den 31.01.2023 verschoben.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen

  • Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Stadt Coesfeld ist daran nicht beteiligt.

  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

    • unbebaute Grundstücke

    • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)

    • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)

  • Im Mai und Juni haben Eigentümer:innen von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie beispielsweise das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.

  • Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.

  • Möglichkeiten der Abgabe:
    • Online mit ELSTER: www.elster.de

    • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten

    • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

  • Serviceangebote der Finanzverwaltung:
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.