Abnahmen / Bauüberwachung

Abnahmen / Bauzustandsbesichtigungen: Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen (Rohbau- bzw. Schlussabnahme).

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und soweit möglich die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.

Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung der Gebäude, der Zugänge und der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.

Bauüberwachung: Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten. Die Bauüberwachung kann auf Stichproben beschränkt werden. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, -zertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

Die allgemeine Bauüberwachung nach § 81 BauO NRW (Rohbau- und Schlussabnahme) ist von der ordnungsbehördlichen Bauaufsicht (Bauüberwachung) zu unterscheiden. Bei der ordnungsbehördlichen Bauaufsicht nach § 61 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Bauaufsichtsbehörden haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.