Baulast

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Beispiele:

Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Abstandfläche einhalten.
Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errrichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Die sog. Vereinigungsbaulast hat keinerlei privatrechtliche Auswirkungen (Grundbuch, Steuerrecht). Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Gegebenenfalls werden auch andere bauordnungsrechtliche Verstöße durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt.
Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (Kanalleitungen oder Zufahrt etc.), kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück bspw. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die verkehrliche Erschließung gesichert werden.
Stellplatznachweis:
Ein Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf in der näheren Umgebung vorhandenen geeigneten Grundstücken hergestellt werden. Diese Herstellverpflichtung auf einem anderen als dem Baugrundstück wird durch eine Baulasterklärung abgesichert.

Ansprechpartner: Josef Strotmann