StadtBus
AGB – Beförderungsbedingungen
Abschnitt A – Präambel
Der StadtBus Coesfeld ist ein On-Demand-Verkehr der Stadt Coesfeld als Aufgabenträgerin des öffentlichen Personennahverkehrs. Er wird als Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG betrieben.
Kennzeichnend für den Linienbedarfsverkehr ist die Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg und ohne Fahrplan zwischen festgelegten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Bediengebiets und festgelegter Bedienzeiten.
Der StadtBus Coesfeld ergänzt das bestehende ÖPNV-Angebot in der Stadt Coesfeld, insbesondere in Bereichen und zu Zeiten, in denen der Linienbus nicht oder nur im Stundentakt verkehrt.
Aufgabenträgerin und Verantwortliche für das Verkehrsangebot ist die Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld.
Verkehrsunternehmen und Vertragspartner der Fahrgäste ist die CleverSolutions Operations 2 GmbH, Oberwallstr. 9, 10117 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 284321 B (www.cleversolutions.de).
Abschnitt B – Beförderungsbedingungen
§ 1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen im StadtBus Coesfeld innerhalb des Bediengebiets (Anlage 1).
(2) Ergänzend gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW, die Tarifbestimmungen des WestfalenTarifs, die Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) RUFMOBIL.NRW in der jeweils genehmigten Fassung. Diese sind unter www.westfalentarif.de, www.busse-und-bahnen.nrw.de und www.mobil.nrw/verbinden/rufmobilnrw abrufbar.
(3) Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Zustieg in ein Fahrzeug des StadtBus Coesfeld Bestandteil des Beförderungsvertrages.
(4) Für die Nutzung der Buchungs-App gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers rufmobil.nrw (www.mobil.nrw/verbinden/rufmobilnrw). Diese regeln insbesondere Nutzerkonto, Registrierung und Zahlungsabwicklung.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Bediengebiets (Anlage 1) und innerhalb der Bedienzeiten (Anlage 2).
(2) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur bei freier Kapazität und nur, wenn die Fahrt über die in § 4 genannten Kanäle gebucht und vom Buchungssystem bestätigt wurde.
(3) Die Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen den vom Buchungssystem zugewiesenen Einstiegs- und Ausstiegspunkten. Eine Beförderung von oder zu einer anderen Adresse, insbesondere eine Bedienung von Tür zu Tür, findet nicht statt.
Es besteht kein Anspruch aufeinen bestimmten Fahrweg,
die Einhaltung der bei der Buchung prognostizierten Fahrtzeit,
ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Sitzplatz,
eine Beförderung ohne weitere Fahrgäste,
die gemeinsame Beförderung mehrerer Personen in einem Fahrzeug, sofern diese nicht in einer Buchung zusammengefasst wurden.
(4) Ähnliche Fahrtwünsche mehrerer Fahrgäste werden vom Buchungssystem zu einer Fahrt zusammengefasst (Pooling). Hierdurch können sich Umwege und eine längere Fahrtzeit ergeben.
(5) Der Fahrgast stellt sicher, dass er zum in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt am zugewiesenen Einstiegspunkt anwesend ist.
(6) Reine Sach- oder Tierbeförderungen ohne begleitenden Fahrgast (Kurierfahrten) sowie ärztlich verordnete Krankenfahrten und Krankentransporte (§ 60 SGB V) sind ausgeschlossen. Eine Abrechnung mit Krankenkassen erfolgt nicht.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen ohne eine vom Buchungssystem bestätigte Buchung.
(2) Über Absatz 1 hinaus können Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes, für andere Fahrgäste oder für das Fahrpersonal darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei
erkennbar erheblicher Beeinflussung durch Alkohol, Betäubungsmittel oder andere berauschende Mittel, sofern hiermit eine Gefährdung oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste oder des Fahrpersonals verbunden ist, etwa durch Kontrollverlust, Unfähigkeit zur selbstständigen Ein- und Ausstiegssicherung oder drohende Verunreinigung des Fahrzeugs;
aggressivem, bedrohendem, gewalttätigem, beleidigendem, sexuell belästigendem oder diskriminierendem Verhalten gegenüber Fahrgästen oder dem Fahrpersonal;
dem Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ohne behördliche Berechtigung;
Weigerung, den Anweisungen des Fahrpersonals nach § 5 Folge zu leisten.
(3) Eine Beeinflussung durch Alkohol oder andere Mittel allein rechtfertigt den Ausschluss nicht. Erforderlich ist eine hierdurch begründete Gefährdung oder erhebliche Belästigung im Sinne des Absatzes 2.
(4) Über den Ausschluss entscheidet das Fahrpersonal, das insoweit das Hausrecht des Verkehrsunternehmens ausübt. Der Ausschluss ist der Leitstelle zu melden und wird dokumentiert. Ein rechtmäßiger Ausschluss begründet keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts und keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(5) Aus anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen dürfen mit einem Fahrtwunsch angemeldete Personen vom Fahrpersonal nicht zurückgewiesen oder von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Eine Stornierung eines bestätigten Fahrtwunsches durch das Fahrpersonal ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.
(7) Im Übrigen gelten die Ausschlusstatbestände der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW.
§ 4 Buchung
(1) Fahrten werden ausschließlich über die Fahrgast-App rufmobil.nrw gebucht.
(2) Die Buchung ist frühestens 7 Tage und spätestens 30 Minuten vor der gewünschten Abfahrt möglich.
(3) Bei der Buchung sind anzugeben: die Anzahl der mitfahrenden Personen sowie der Bedarf an einer Sitzerhöhung oder an einem Rollstuhlplatz. Ohne Angabe besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur auf die Mitnahme üblichen Handgepäcks. Größere Gepäckstücke werden befördert, soweit im Fahrzeug ausreichend Platz vorhanden ist; die Entscheidung trifft das Fahrpersonal nach § 8.
(4) Eine Änderung des Fahrtziels nach Buchungsbestätigung ist nicht möglich. Gewünschte Änderungen erfordern eine Stornierung und eine neue Buchung.
(5) Fahrten mit einer Luftlinienentfernung von weniger als 300 Metern zwischen Einstiegs- und Ausstiegspunkt werden vom Buchungssystem nicht angenommen.
§ 5 Verhalten der Fahrgäste
(1) Ein- und Ausstieg sind ausschließlich an den vom Buchungssystem zugewiesenen Einstiegs- und Ausstiegspunkten zulässig.
(2) Einstiegs- und Ausstiegspunkte können physische Haltestellen oder virtuelle Haltepunkte sein. Virtuelle Haltepunkte verfügen regelmäßig nicht über eine bauliche Ausstattung wie Wartehäuschen oder Aushänge. Dem Fahrgast obliegen dort gesteigerte Sorgfalts- und Eigensicherungspflichten.
(3) Das Fahrzeug darf nur vom Gehweg, von der straßenabgewandten Seite oder von einem Parkplatz aus betreten oder verlassen werden. Ein Zu- oder Ausstieg unter Betreten der Fahrbahn ist unzulässig.
(4) Die Beförderung erfolgt ausschließlich im Sitzen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht; die Zuweisung erfolgt durch das Fahrpersonal.
(5) Die Sicherheitsgurte sind vor Fahrtbeginn anzulegen und bis zum Stillstand des Fahrzeugs am Ausstiegspunkt angelegt zu lassen.
(6) Kinder: Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Sicherung von Kindern, insbesondere § 21 Abs. 1a StVO. Für die ordnungsgemäße Sicherung ist die personensorgeberechtigte oder begleitende Person verantwortlich. In jedem Fahrzeug wird mindestens eine Sitzerhöhung mitgeführt. Der Bedarf ist bei der Buchung anzugeben.
(7) Rauchen, einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten, sowie der Konsum alkoholischer Getränke und der Verzehr von Speisen sind im Fahrzeug untersagt.
(8) Für Fahrgäste im Rollstuhl gilt die Sitzpflicht nach Absatz 4 nicht; an die Stelle des Sicherheitsgurtes treten die Rückhalte- und Befestigungssysteme des Fahrzeugs.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Zahlung
(1) Es gilt der On-Demand-Tarif NRW nach Abschnitt 3.6 der Tarifbestimmungen des WestfalenTarifs in der jeweils genehmigten Fassung, ergänzt um den NRW-Tarif. Anerkannt werden alle Fahrausweise des WestfalenTarifs (ausgenommen ist eezy.nrw), des NRW-Tarifs sowie das Deutschlandticket. Die für den StadtBus Coesfeld geltenden Preisparameter und Ermäßigungen ergeben sich aus Anlage 3. Über die Fahrgast-App werden ausschließlich On-Demand-Fahrscheine verkauft; darüber hinausgehende Fahrausweise sind über die üblichen Vertriebswege des WestfalenTarifs zu erwerben.
(2) Fahrausweise werden ausschließlich über die Fahrgast-App vertrieben und bezahlt. Akzeptierte Zahlungsmethoden sind Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, Apple Pay, Google Pay und PayPal. Im Fahrzeug findet kein Fahrscheinverkauf statt; eine Barzahlung oder Kartenzahlung beim Fahrpersonal ist nicht möglich.
(3) Ein bestehendes Abonnement oder Ticket ist vor Fahrtantritt im Nutzerkonto zu hinterlegen und vorzuzeigen. Der Fahrgast ist verpflichtet, die im Nutzerkonto hinterlegten Angaben zu Abonnement, Ticket oder Ermäßigungsberechtigung vor jedem Fahrtantritt zu prüfen und bei Änderungen anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Ablauf, Kündigung, Wechsel oder Neuausstellung eines Abonnements sowie bei Wegfall einer Ermäßigungsberechtigung. Beruht die Preisberechnung auf unrichtigen oder nicht aktualisierten Angaben, gilt der Fahrgast als ohne gültigen Fahrausweis.
(4) Der Fahrgast muss bei Fahrtantritt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Das Fahrpersonal führt beim Einstieg eine Sichtkontrolle durch. Die Beförderung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis ist unzulässig.
(5) Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen richtet sich nach §§ 228 ff. SGB IX und den Bestimmungen des WestfalenTarifs. Eine bestätigte Fahrtbuchung ist auch in diesen Fällen erforderlich.
§ 7 Erstattung, Stornierung, Nichtantritt
(1) Fällt eine bestätigte Fahrt aus Gründen aus, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat, oder wird sie nur mit einer so erheblichen Verspätung durchgeführt, dass kein Interesse mehr an ihr besteht, wird das gezahlte Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt erstattet. Bei anerkannten Zeit- und Verbundtickets erfolgt keine Erstattung. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht.
(2) Wiederholtes Nichtantreten bestätigter Fahrten ohne Stornierung, wiederholte kurzfristige Stornierungen sowie Buchungen, bei denen erkennbar ist, dass sie überwiegend storniert werden, können zur Erhebung eines Storno- oder Nichtantrittsentgelts nach den Absätzen 4 und 5 und zur Sperrung des Nutzerkontos führen.
(3) Eine Stornierung ist bis 30 Minuten vor der bestätigten Abfahrtszeit sowie jederzeit innerhalb von 60 Sekunden nach der Buchung kostenfrei möglich.
(4) Bei einer späteren Stornierung kann ein Stornoentgelt in Höhe von 5 € erhoben werden. Ein bereits gezahltes Beförderungsentgelt wird in diesem Fall nicht erstattet.
(5) Erscheint der Fahrgast nicht oder nicht rechtzeitig am zugewiesenen Einstiegspunkt, gilt die Fahrt als angetreten. Eine Erstattung erfolgt nicht. Zusätzlich kann ein Nichtantrittsentgelt in Höhe von 5 € erhoben werden.
(6) Storno- und Nichtantrittsentgelte werden über das im Nutzerkonto hinterlegte Zahlungsmittel eingezogen oder auf andere Weise eingezogen.
(7) Bei Ausfällen infolge höherer Gewalt, insbesondere bei Betriebseinstellung wegen einer amtlichen Unwetterwarnung, erfolgt keine Erstattung.
§ 8 Besondere Beförderungsbedingungen, Beförderung von Sachen und Tieren
(1) Ein Anspruch auf die Mitnahme von Sachen besteht nicht. Über die Zulassung und den Unterbringungsort entscheidet das Fahrpersonal im Einzelfall.
(2) Die Mitnahme ist nur zulässig, wenn kein weiterer Sitzplatz belegt wird, andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden und die Fahr- und Transportsicherheit nicht nachteilig betroffen ist.
(3) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen sind ein Kinderwagen, ein Rollator, ein Rollstuhl sowie andere medizinisch notwendige Hilfsmittel, sofern ausreichend Stauraum vorhanden ist.
(4) Gefährliche, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie Gefahrgüter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind betriebsnotwendige Bestandteile medizinischer Geräte, insbesondere Akkumulatoren und medizinischer Sauerstoff in tragbaren Behältern.
(5) Die Mitnahme von Fahrrädern, Bollerwagen und ähnlichem ist ausgeschlossen.
6) Die Mitnahme von Tieren ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde, auf die der Fahrgast angewiesen ist. Sie werden unentgeltlich befördert und sind bei der Buchung anzugeben.
§ 9 Barrierefreiheit
(1) Zu jedem Einsatzzeitpunkt ist mindestens ein barrierefreies Fahrzeug im Einsatz, das zur Beförderung von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrenden geeignet ist. Fahrgäste im Rollstuhl werden mit diesem Fahrzeug befördert. Der Bedarf ist bei der Buchung anzugeben.
§ 10 Fundsachen
(1) Die Behandlung von Fundsachen richtet sich nach § 11 BOKraft.
(2) Fundsachen werden vom Verkehrsunternehmen aufbewahrt.
(3) Nach einer Aufbewahrungsfrist von einem Monat werden Fundsachen an das zuständige Fundamt übergeben.
(4) Kann sich eine Person unmittelbar zweifelsfrei als berechtigt ausweisen, gibt das Fahrpersonal die Fundsache sofort zurück.
§ 11 Haftung
(1) Für den Ausschluss und die Begrenzung von Ersatzansprüchen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW entsprechend.
(2) Bei einem Zu- oder Ausstieg unter Betreten der Fahrbahn entgegen § 5 Abs. 3 ist eine Haftung ausgeschlossen.
(3) Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am und/oder im Fahrzeug schuldhaft verursacht hat. Ferner behält sich das Verkehrsunternehmen das Recht vor, bei übermäßiger Verschmutzung im Fahrzeug eine Reinigungspauschale von 100 € zu erheben. Ist der Schaden höher, kann das Verkehrsunternehmen weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 12 Ausschluss von Regelungen der Tarifbestimmungen Westfalentarif (Mobilitätsgarantie)
(1) Im Rahmen der Nutzung der StadtBus-On-Demand-Dienste der Stadt Coesfeld sind Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie, Abschnitt 11 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW, ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Darüber hinaus sind auch Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie sowie Ansprüche aus den Fahrgastrechten gemäß Abschnitt 12 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW, die darauf gestützt werden, dass sich bei einer Beförderungsleistung im Rahmen der StadtBus-On-Demand-Dienste der Stadt Coesfeld eine Verspätung ergibt und daher Anschlussverbindungen nicht oder nur mit Verspätung erreicht werden können, ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 13 Beschwerden
(1) Hinweise, Beschwerden und Anregungen nimmt das Verkehrsunternehmen per E-Mail unter coesfeld@cleversolutions.de entgegen.
(2) Der Eingang wird innerhalb von zwei Werktagen bestätigt. Die inhaltliche Beantwortung erfolgt innerhalb von zehn Werktagen.
(3) Zur zügigen Bearbeitung sind Datum, Uhrzeit, Einstiegs- und Ausstiegspunkt sowie der Sachverhalt anzugeben.
§ 14 Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung der App, Buchung, Standortdaten, Bezahlinformationen usw. gelten ausschließlich die Datenschutzhinweise der Plattform rufmobil.nrw. Diese regeln u. a. Standortdaten, Tracking, Zahlungsdaten, technische Dienste, Hosting, Analysen und Speicherdauern.
(2) Ergänzend gelten die Datenschutzhinweise der Stadt Coesfeld. Diese finden Sie unter www.coesfeld.de/datenschutz.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Beförderungsbedingungen treten zum 19.10.2026 in Kraft.

