Nutzungsfaktoren

Die unterschiedliche Art der Nutzung wird berücksichtigt, indem die Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren multipliziert wird:

  • 1,00 bei wohnbaulich, gewerblich oder industriell genutzten Flächen
  • 1,00 bei bebauten landwirtschaftlichen Flächen (z.B. Hofstellen, dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnete Biogasanlagen oder Windenergieanlagen)
  • 0,03 bei unbebauten landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerland) und sonstigem Grünland (z.B. Gartenbauland, Streuobstwiesen) und Gewässern (z.B. Teiche, Seen)
  • 0,01 bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Flächen mit besonderer funktionaler religiöser, kultureller oder historischer Prägung
  • 0,50 bei Flächen, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen)

Die festgelegten Faktoren werden um 0,5 bei Grundstücken erhöht, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Flächen auf denen gewerblich Biogas- oder Windenergieanlagen betrieben werden), sofern es sich nicht um privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1,2 und 6 BauBG in Verbindung mit § 201 BauGB handelt.