Versammlung, Veranstaltung oder Zusammenkunft - wo ist da der Unterschied?

Land NRW hat Coronaschutz-Verordnung zum 31. März angepasst

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Foto: (c) Stadt Coesfeld

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am Montag (30.03.) die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vom 22. März angepasst und damit an einigen Stellen auch Änderungen, Klarstellungen und Ergänzungen vorgenommen. Insgesamt, so schreibt Staatssekretär Edmund Heller in einem begleitenden Erlass an die Bürgermeister in NRW, sei eine konsequente – und landesweit einheitliche – Vorgehensweise dringend geboten.

Welche Dinge sind in der Änderung angesprochen? Wo gab es zuletzt, auch hier in Coesfeld, Unsicherheit über die geltenden Vorschriften?

Eine zentrale Regelung betrifft Veranstaltungen und Versammlungen. Diese sind, bis auf wenige Ausnahmen untersagt (§ 11 Abs. 1 CoronaSchVO). Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum dagegen sind nur untersagt, wenn sich mehr als zwei Personen treffen (§ 12 Abs. 1 CoronaSchVO). Wo aber liegt da der Unterschied?

Das Ministerium stellt in seinem Erlass an die Kommunen klar:

„Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben sie einen Leiter/Organisator/Verantwortlichen und einen festgelegten Rahmen. Als Veranstaltung wird man daher z.B. ein Konzert, eine Autorenlesung, einen Diskussionsabend anzusehen haben. Veranstaltungen, die diese Kriterien erfüllen, sind gemäß § 11 CoronaSchVO generell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Bereich (also in nicht allgemein zugänglichen Gebäuden und in Wohnungen) unzulässig.“ Ausnahmen (z.B. Blutspende-Termine, Bestattungen) werden in § 11 Abs. 2 bis 6 CoronaSchVO aufgelistet. 

Davon abzugrenzen sind Zusammenkünfte und Ansammlungen. Das sind „Treffen von Menschen (…), die einen weniger strukturierten Rahmen haben. Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtstagsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß § 12 CoronaSchVO nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht.“

Auch Bürgermeister Öhmann ruft die Coesfelder Bürgerinnen und Bürger erneut dazu auf, die sozialen Kontakte auf das Nötigste zu beschränken. Denn seitens der Landesregierung wird deutlich darauf hingewiesen, dass über eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften und Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden müsste. Und zwar dann, wenn sich ergeben sollte, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden.

Weitere Klarstellungen betreffen stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Handel, Gastronomie und Dienstleister. Es wird etwa klargestellt, dass für therapeutische Behandlungen die medizinische Erforderlichkeit nicht nur durch ein ärztliches Attest, sondern auch durch eine Verordnung oder ein Rezept nachgewiesen werden kann.

Die Regeln für den Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse und (Eis-) Cafés wurden angepasst: Kunden dürfen Lokale zum Abholen von Speisen wieder betreten, wenn der Gastronom die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern trifft. Der Verzehr von Lebensmitteln ist grundsätzlich im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk, gastronomische Einrichtung) untersagt.

Für Fragen stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung telefonisch zur Verfügung: Corona-Hotline Tel. 02541 / 939-2000

Der volle Wortlaut der geänderten CoronaschutzVO findet sich auch auf der Website der Stadt Coesfeld www.coesfeld.de/corona

 

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