Wann der Hund an die Leine gehört

Stadt informiert über Pflichten und das Gebot zur Rücksichtnahme

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Hinweisschild auf Leinenpflicht im Schlosspark, dahinter zwei Personen vom Ordnungsdienst
Das Außendienst-Team des Ordnungsamtes kontrolliert, wie hier im Schlosspark regelmäßig, ob die Leinenpflicht eingehalten wird. Foto: (c) Stadt Coesfeld

In der Innenstadt und auf beliebten „Gassi-Runden“ kommt immer mal wieder die Frage auf: Wann gehört ein Hund eigentlich an die Leine?

Dazu stellt Alica Wulfert vom Fachbereich Ordnung und Recht jetzt klar: „Für Hundehalterinnen und Hundehalter in NRW gilt, dass alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.“ Das ergibt sich aus dem Landeshundegesetz.

Im Klartext: Alle Hundehalterinnen und Hundehalter haben jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vierbeiner nicht gefährlich werden können – nicht für Menschen, aber auch nicht für andere Tiere.

Definiert werden im Landesgesetz Mindestpflichten (siehe unten), die bei Verstößen mit einer Geldbuße ordnungsrechtlich geahndet werden können. Auch in Bereichen, wo keine Anleinpflicht besteht, muss ein Hund jederzeit durch die Besitzerin oder den Besitzer kontrollierbar und rückrufbar sein. Alica Wulfert: „Wir bitten Hundehalterinnen und -halter um Rücksichtnahme, dass sie ihren Hund zurückhalten, besonders zum Beispiel, wenn Kinder, kleinere Artgenossen oder schutzbedürftige Wildtiere in der Nähe sind. Für Fremde ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wenn ein Hund harmlos ist. Und auch nicht jeder mag es, beschnuppert oder angesprungen zu werden.“

Besondere Leinenpflichten gelten für große Hunde, also für Tiere, die ausgewachsen eine Mindestgröße von 40 Zentimetern oder ein Gewicht von 20 Kilogramm erreichen, und außerdem für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind.

Das steht im Landeshundegesetz (§ 2 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW)

Alle Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Warum genau in diesen Bereichen:

In den unter Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Bereichen und Situationen sind Hunde erfahrungsgemäß besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt. Dadurch können unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch die Anleinpflicht wird das Gefahrenpotential deutlich gesenkt. Die Leine sollte maximal eine Länge von 1,5 Metern haben.

Was sind gefährliche Hunde? 

Definition in § 3 Landeshundegesetz NRW,

Wo also dürfen Hunde ohne Leine frei laufen?

Frei laufen dürfen Hunde in ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen, auf Waldwegen und in Wiesengebieten (i.d.R außerhalb geschlossener Ortschaften) und nur, wenn diese Flächen kein Naturschutzgebiet sind.

Abseits von Wegen dürfen Hunde im Wald nur angeleint mitgeführt werden, das schreibt das Landesforstgesetz NRW vor.

Die Naturschutzgebiete im Kreis Coesfeld sind auf der Website der Unteren Umweltbehörde des Kreises Coesfeld nachzulesen. 

Und für alle private Flächen können die Eigentümer natürlich eigene Regeln treffen.

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