Was wir noch klären müssen... Fragen an das Lagezentrum im Bürgerbüro

Bürgerbüro im Rathaus weiterhin Anlaufstelle für telefonische Anfragen

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Foto: (c) Stadt Coesfeld

Auch im Lagezentrum im Bürgerbüro, das in der letzten Woche eingerichtet worden war für Fragen aus der Einwohnerschaft, halten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter räumlichen Abstand. Wo das möglich ist, werden Schichtdienste gebildet - auch, um die Erreichbarkeit zwischen 8 und 18 Uhr und samstags von 10 bis 12 Uhr sicherzustellen.

Immer noch gibt es einzelne Fragen, die sich aus der landesweiten Coronaschutz-Verordnung vom Sonntag ergeben. Hier ein kleiner Überblick:

  1. Dürfen Umzüge noch stattfinden?   
    Zum Monatswechsel steht so mancher Umzug ins Haus: Kisten müssen gepackt werden, Handwerker gehen ein und aus. Die gute Nachricht ist: Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, wenn sie Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen treffen. Auch für den privaten Umzug gilt: Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen sind grundsätzlich untersagt..
     
  2. Was ist, wenn mein Personalausweis abläuft?
    Wer einen Personalausweis hat, der in den nächsten Wochen abläuft, braucht sich keine Gedanken machen. Grundsätzlich werden zurzeit keine Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen die Ausweispflicht eingeleitet, wenn die Gültigkeit des vorgelegten Dokumentes nicht länger als drei Monate abgelaufen ist. Sollte bei abgelaufenem Reisepass eine Auslandreise - soweit überhaupt möglich - unumgänglich sein, wird gebeten, sich telefonisch (Telefon 02541 939-1000) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros beraten zu lassen.

    Therapien und medizinische Behandlungen:
  3. Viele Menschen müssen regelmäßig aus medizinischen Gründen verschiedene Therapien und spezielle Behandlungen in Anspruch nehmen – und fragen sich jetzt: Geht das während der Corona-Krise noch? Die beruhigende Antwort darauf lautet: ja, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit durch ärztliches Attest (Rezept, Verordnung o.ä.) nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden. Das gleiche gilt für gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher etc.), die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind.
  4. Dazu folgende aktuelle Ergänzung: Der Städte- und Gemeindebund führt in seiner FAQ-Liste zur Anforderung an ärztliche Atteste aus:

    „Was genau ist unter „Behandlungen, die medizinisch notwendig sind, nachgewiesen durch ärztliches Attest“ zu verstehen? 

    Viele physio- und ergotherapeutische Praxisbetreiber argumentieren damit, es liege eine ärztliche Verschreibung vor, deshalb sei die Behandlung medizinisch notwendig. In §7 Abs. 3 Satz zwei und Satz drei der am 23. März  in Kraft getretenen VO ist ausdrücklich von einem medizinischen Attest die Rede. Nach Auffassung des Verbandes ist dies mehr als eine reine Verschreibung. In einem Attest wird dokumentiert, dass die in Rede stehende Behandlung dringend medizinisch notwendig ist. Deswegen empfehlen wir, einstweilen von dieser Rechtsauffassung auszugehen. Einstweilen deshalb, weil wir diese Frage dem Gesundheitsministerium vorlegen, um darauf aufbauend in eine abschließende Entscheidungsfindung eintreten zu können. (Zuletzt bearbeitet am 23. 3)“

    https://www.kommunen.nrw/fileadmin/DATA/fachinformationen_und_service/presse_und_medien/Coronavirus/FAQs_Coronavirus.pdf

    Die „einfache“ ärztliche Verordnung reicht somit nicht aus

Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ergibt sich aus § 7 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus.

Der Link hierzu findet sich unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354&ver=8&val=18354&sg=0&menu=1&vd_back=N

 

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